Corona-Schutz im Betrieb

IG Metall - Corona

11.01.2021 10 Regeln für den Corona-Schutz im Betrieb - Mit Plakaten in 16 Sprachen

Corona verlangt einen erhöhten Gesundheitsschutz. Das Risiko, mit dem Coronavirus angesteckt zu werden, ist allgegenwärtig - auch am Arbeitsplatz. Zehn Regeln und Tipps, die Beschäftigte wirkungsvoll vor einer Infektion schützen. Mit Plakaten in 16 Sprachen.

Die Gefahr ist nicht gebannt, im Gegenteil: Überall in Deutschland steigen die Corona-Fallzahlen, in diesen Tagen und Wochen infizieren sich wieder mehr und mehr Menschen. Die Pandemie breitet sich unaufhaltsam aus. Das Risiko, mit dem Coronavirus angesteckt zu werden, ist in Deutschland längst allgegenwärtig, die Gefahr, auch am Arbeitsplatz an der Lungenkrankheit Covid-19 zu erkranken, weiterhin sehr hoch.

Schutzmaßnahmen sind und bleiben deshalb unverzichtbar. Überall, in jedem Unternehmen im Land, müssen die Beschäftigten vor einer Ansteckung geschützt werden. Elementar ist, das Infektionsrisiko wirksam zu minimieren - und die Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestmöglich zu schützen.

Klar ist: Die Entwicklung und Umsetzung einer effektiven Strategie zur Corona-Prävention in den Betrieben muss so zügig wie möglich erfolgen. Klar ist auch: Hier stehen die Arbeitgeber in der Pflicht: Sie sind per Gesetz für den Schutz der Gesundheit im Betrieb verantwortlich. Die Kosten für alle Maßnahmen des Arbeitsschutzes trägt gemäß Paragraf 3 Absatz 3 ArbSchG der Arbeitgeber.

Das bedeutet allerdings nicht, dass der Betriebsrat in dieser Frage nichts zu tun hätte. Im Gegenteil: Bei der Planung und Durchsetzung der Maßnahmen ist der Betriebsrat einzubeziehen. Der Betriebsrat hat ein Initiativrecht und sollte es auch nutzen. Zur Sicherheit der Beschäftigten muss er mit dem Arbeitgeber Schutzmaßnahmen zur Corona-Prävention vereinbaren. Das Mittel der Wahl hierbei: Gefährdungen beurteilen und Maßnahmen nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) umsetzen.

Um die Betriebsräte bei der Wahrnehmung ihrer Mitbestimmungsrechte zu unterstützen, hat die IG Metall bereits im März ein Papier mit den 10 wichtigsten Maßnahmen veröffentlicht. Darüber hinaus hat sie im April die "Handlungshilfe Corona-Prävention" vorgelegt und diese regelmäßig aktualisiert.

Welche Vorkehrungen im Einzelnen zu treffen sind, kann pauschal nicht gesagt werden - das zeigt die Ermittlung der vor Ort bestehenden Gefährdungen. Klar ist allerdings: Nur eine Maßnahmenkombination kann einen wirksamen Infektionsschutz garantieren. Wichtig darüber hinaus: Technische Maßnahmen haben stets Vorrang vor organisatorischen, diese wiederum vor personenbezogenen ("TOP-Prinzip").

Die Notwendigkeit, für einen effektiven Infektionsschutz zu sorgen, gilt selbstverständlich auch dann, wenn es im Betrieb keinen Betriebsrat gibt. In diesem Fall sollten sich die Beschäftigten für den Schutz ihrer Gesundheit einsetzen: Das Betriebsverfassungsgesetz weist in § 81 (3) auf ein Anhörungsrecht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hin. Es betrifft alle Maßnahmen zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. Zusätzlich sieht das Arbeitsschutzgesetz in § 17 (2) ein Beschwerderecht bei Präventionsmängeln vor. Wenn der Arbeitgeber diese Mängel nicht behebt, können sich die Beschäftigten an die zuständige Behörde wenden, also an das Gewerbeaufsichtsamt oder das Amt für Arbeitsschutz.

Die Corona-Schutz-Tipps in 16 Sprachen sind hier zu finden (Link - siehe unten)

Letzte Änderung: 11.01.2021