Betriebsratsanhörung

14.06.2006 Praktische Informationen für die Betriebsratsarbeit

Die Parteien streiten über die Mitbestimmungsrechte nach § 102 BetrVG. Der Arbeitgeber unterrichtete den Betriebsrat einen Betriebsteil zu schließen. Gleichzeitig wurden sog. Abwicklungsvereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und einzelnen Beschäftigten geschlossen. Nach diesen Individualvereinbarungen sollte das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt gekündigt werden und das Arbeitsverhältnis mit Auslaufen der individuellen Kündigungsfrist enden. Der Betriebsrat wurde im weiteren nicht beteiligt. Hiergegen hat sich der Betriebsrat erfolgreich vor Gericht zur Wehr gesetzt. Das BAG entschied sinngemäß, dass auch bei individuellen mündlichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses i.V.m. einer betriebsbedingten Kündigung der Betriebsrat nach § 102 BetrVG anzuhören ist.

BAG Beschluss vom 28.06.2005 - 1 ABR 25/04 - BB 2006, 1059 f

Letzte Änderung: 31.10.2007