Meldepflicht und Sperrzeit

13.06.2006 Praktische Informationen für die Betriebsratsarbeit

Beschäftige, deren Arbeitsverhältnis durch Fristablauf oder Kündigung endet, sind verpflichtet noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses sich für die Zeit danach arbeitssuchend zu melden.
Die entsprechenden Vorschriften im SGB III wurden geändert. Zum einen wurden die die Meldepflicht betreffenden Vorschriften neu gefasst und zum anderen wurden die Sanktionen dahingehend verändert, dass an die Stelle der Minderung der Lohnersatzleistung wegen verspäteter Meldung nunmehr eine Sperrzeit von der Dauer einer Woche getreten ist. Verletzt der Beschäftigte schuldhaft oder ohne einen wichtigen Grund die ihm durch § 37b SGB III auferlegte Pflicht sich bis spätestens drei Monate vor dem Ende seines Arbeits- oder außerbetrieblichen Ausbildungsverhältnisses arbeitssuchend zu melden, wird er mit einer Sperrzeit von der Dauer einer Woche belegt. Unverschuldet verspätete Meldungen, insbesondere solche die aus Unkenntnis über die Meldepflicht unterblieben sind, bleiben demgegenüber sanktionslos. Eine schadensersatzbewährte Pflicht des Arbeitgebers, Beschäftigte über ihre diesbezügliche Pflicht gegenüber der in der Arbeitslosenversicherung zu sammengeschlossenen Versichertengemeinschaft aufzuklären, besteht (leider) nicht.

Weitere Hinweise in DB 2006, 1009 ff.

Letzte Änderung: 31.10.2007