Prüfrecht des Betriebsrates

13.06.2006 Praktische Informationen für die Betriebsratsarbeit

Strittig war, ob es zu den gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrates gehört, die in Formulararbeitsverträgen enthaltenen Bestimmungen auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorgaben des Nachweisgesetzes zu überwachen. Das BAG entschied, dass die vom Arbeitgeber verwandten Formulararbeitsverträge dem Überwachungsrecht des Betriebsrates aus § 80 Abs. 1 BetrVG sowohl hinsichtlich der Beachtung der Bestimmungen des Nachweisgesetzes als auch der Normen des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen. Einschränkend wurde jedoch darauf hingewiesen, dass die gegebenen Überwachungsrechte des Betriebsrates hinsichtlich des Inhalts der Formulararbeitsverträge sich allerdings auf die Rechtskontrolle beschränken. Der Betriebsrat sei darauf beschränkt eine Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorschriften beim Arbeitgeber zu beanstanden und auf Abhilfe zu drängen.

BAG Beschluss vom 16.11.2005 - 7 ABR 12/05 - BB 2006, 1004 ff
Hinweis: Hauptstreitgegenstand war jedoch die Kostenübernahme für die Hinzuziehung eines Anwalts. Hier war die Entscheidung des BAG negativ, da - so das BAG - vor der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts der Betriebsrat alle ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nutzen müsse, um sich das notwendige Wissen anzueignen. Als notwendige Erkenntnisquelle nannte das BAG die gebotenen Möglichkeiten des Gesetzes zur Unterrichtung durch sachkundige Arbeitnehmer des Betriebes oder Unternehmens. Da der Betriebsrat die vom Arbeitgeber angebotene Informationsvermittlung nicht genutzt habe, scheide die Kostenübernahme für den Rechtsanwalt aus.

Letzte Änderung: 31.10.2007