Kein Verzicht auf das Mitbestimmungsrecht

12.06.2006 Praktische Informationen für die Betriebsratsarbeit

Die Parteien des Arbeitsvertrages streiten über die Höhe einer Leistungsprämie. Grundlage für die Leistungsprämie war eine Betriebsvereinbarung. Meinungsverschiedenheiten zur Ausgestaltung der Leistungsprämie sollten in einer örtlichen Kommission entschieden werden. Bei Nichteinigung in dieser Kommission hatte der Vertreter des Arbeitgebers ein doppeltes Stimmrecht.
In der Sache selbst war die Klage erfolglos. Das BAG hat aber u.a. auch ausgeführt, dass nach der ständigen Rechtsprechung ein Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht nicht in der Weise ausüben darf, dass er dem Arbeitgeber das alleinige Gestaltungsrecht über den mitbestimmungspflichtigen Tatbestand eröffnet. Zwar dürfe dem Arbeitgeber durch Betriebsvereinbarung gewisse Entscheidungsspielräume in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten eingeräumt werden. Der Betriebsrat kann aber über sein Mitbestimmungsrecht im Interesse der Beschäftigten nicht in der Weise verfügen, dass er in der Substanz auf die ihm gesetzlich obliegenden Mitbe-stimmungsrechte verzichtet.

BAG Urteil vom 26.04.2005 - 1 AZR 76/04 - in DB 2005, 1633 ff

Letzte Änderung: 31.10.2007