Mitbestimmung und Dauer der Arbeitszeit

11.06.2006 Praktische Informationen für die Betriebsratsarbeit

Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht bei der Änderung des Umfangs der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit. Die Arbeitgeberin schrieb freie Stellen betriebsintern aus. Mehrfach bewarben sich Teilzeitkräfte. Wurden sie von der Arbeitgeberin ausgewählt, erfolgte die Stellenbesetzung in der Weise, dass ihre Arbeitszeiten einvernehmlich im erforderlichen Umfang erhöht wurden. Der Betriebsrat wurde in der Vergangenheit jeweils nachträglich informiert. Aktuell verlangt der Betriebsrat die Beteiligung in jedem konkreten Einzelfall. Das BAG entschied, dass den Beschäftigten immer dann ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, wenn sich das Gesamtbild der bisherigen Tätigkeit so verändert, dass sich die neue Tätigkeit als eine "andere" darstellt. Dies sei zumindest dann der Fall, wenn der Arbeitgeber auf diese Weise einen Arbeitsplatz besetzen will, den er zuvor ausgeschrieben hat und die Erhöhung der Arbeitszeit für die Dauer von mehr als einem Monat vereinbart wird. Die Erhöhung des regelmäßig geschuldeten Arbeitszeitvolumens beende - so das BAG - die bisherige Zuweisung des Arbeitsbereiches und ersetzt sie durch eine neue. Betont wurde aber, dass es sich sowohl nach der Dauer als auch nach Umfang der beabsichtigten Aufstockung der Arbeitszeit um eine mehr als unerhebliche Veränderung handeln muss.

BAG Beschluss vom 25.01.2005 - 1 ABR 59/03 - in DB 2005, 1630 ff

Anmerkung: Sollen betrieblich vorhandene Arbeitsplätze neu besetzt werden und beabsichtigt der Arbeitgeber die Quotenregelung nach § 7.1.1 MTV ME-Industrie anzuwenden, so sollte mit Hinweis auf den vorgenannten Beschluss das Mitbestimmungsrecht reklamiert werden.

Letzte Änderung: 31.10.2007