Betriebsübergang und Tarifanwendung
Nach dem Arbeitsvertrag galten für das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen der Metalltarifverträge NRW. Der Arbeitgeber war Mitglied des Arbeitgeberverbandes. Im Laufe des Beschäftigungsverhältnisses wurde der
Betriebsteil, in dem der Kläger beschäftigt war, veräußert. Der neue Arbeitgeber war nicht Mitglied des Arbeitgeberverbandes.
Im Mai 2002 wurde zwischen dem Arbeitgeberverband und der IG Metall ein neuer Tarifvertrag für die ME-Industrie NRW abgeschlossen. Das Entgelt des Klägers wurde nicht angehoben. Die erhobene Klage blieb erfolglos. Der EuGH
wurde angerufen und entschied sinngemäß, dass bei einer Betriebsveräußerung die Tarifverträge lediglich in dem Status zum Zeitpunkt der Veräußerung fortgelten. Eine einzelvertragliche Inbezugnahme
könne keine weitergehende Bedeutung haben, als der Tarifvertrag, auf den im Zeitpunkt der Tarifbindung verwiesen wird.
EuGH, 3. Kammer, Urteil vom 9. März 2006 - C-499/94 - in DB 2005, 673 ff
Letzte Änderung: 31.10.2007