Streikteilnahme und Abstempeln

10.06.2006 Praktische Informationen für die Betriebsratsarbeit

Im Betrieb gilt eine Betriebsvereinbarung "Eigenverantwortliche, flexible Arbeitszeit". Ziel ist es u.a. für alle Beteiligten einen möglichst großen Freiraum für eine jeweils situationsbezogene Ausgestaltung der Arbeitszeit zu schaffen. Die Lage der Arbeitstage ist bzw. war von jedem Beschäftigten frei wählbar. Die IG Metall hatte für den 11. April 2002 die Beschäftigten des beklagten Arbeitgebers zu einem Warnstreik aufgerufen. Diese Veranstaltung dauerte von etwa 10.00 Uhr bis 11.00 Uhr. Aus Anlass der Teilnahme an diesem Warnstreik hat ein Beschäftigter das Zeiterfassungssystem benutzt und sich um 9.56 Uhr von der Arbeit abgemeldet und um 10.50 Uhr wieder angemeldet. Der Arbeitgeber hat in dem Zeiterfassungssystem den Modus "Streik" eingegeben. Dies führte bei der Vergütung für den Monat April 2002 automatisch zu einem Entgeltabzug. Der Beschäftigte verlangte vom Arbeitgeber die Zahlung des Betrages.
Das BAG entschied, dass durch die Nutzung des Zeiterfassungssystems sich die vertragliche Sollarbeitszeit nicht um die Zeit der Kundgebungsteilnahme vermindert habe. Der Arbeitgeber war nicht berechtigt den Entgeltanspruch zu kürzen.

BAG Urteil vom 26. Juli 2005 - 1 AZR 133/04 - BB 2005, 716 ff

Letzte Änderung: 31.10.2007