Freiwillige Leistung oder Widerrufsvorbehalt
Streitig war eine Klausel in einem Formulararbeitsvertrag. Danach war eine Sonderzuwendung als "freiwillige, unter dem Vorbehalt jederzeitigem Widerrufs stehende Leistung" gewährt worden. Eine solche Klausel war nach Meinung des LAG mehrdeutig. Es sei unklar, ob hiermit ein "echter" Freiwilligkeitsvorbehalt oder ein "bloßer" Widerrufsvorbehalt gemeint sein soll. Unter Berücksichtigung der sog. Unklarheitsregelung gem. § 305c, Abs. 2 BGB führt dies dazu, dass der Vorbehalt insgesamt wegfällt.
LAG Brandenburg, Urteil vom 13.10.2005 - 9 Sa 141/05 - rkr. - DB 2006, 160 ff
Letzte Änderung: 31.10.2007