Büro, Personal und Betriebsrat

07.06.2006 Praktische Informationen für die Betriebsratsarbeit

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist dem Betriebsrat eine vollzeitbeschäftigte Bürokraft zur Verfügung zu stellen und die dadurch anfallenden Kosten zu tragen. Der Betriebsrat besteht aus 15 Mitgliedern; 3 sind von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt. Im Betriebsratsbüro sind zwei miteinander vernetzte PC-Arbeitsplätze eingerichtet. Eine Bürokraft stand dem Betriebsrat bislang nicht zur Verfügung, die anfallenden Büroarbeiten wurden von den Betriebsratsmitgliedern bisher selbst erledigt. Das BAG entschied, dass der Arbeitgeber auch dann verpflichtet ist, dem Betriebsrat für Sitzungen, Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung im erforderlichen Umfange Büropersonal zur Verfügung zu stellen, wenn das Betriebsratsbüro mit PC-Arbeitsplätzen ausgestattet ist. Weiter: Für die Erforderlichkeit für Büropersonal gelten die Grundsätze des Sachmittelanspruchs des Betriebsrates. Diese Abwägung unterliegt einer - eingeschränkten - arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Grundsätzlich sind Betriebsratsmitglieder nicht verpflichtet sämtliche Bürotätigkeiten selbst zu verrichten.

BAG Beschluss vom 20.04.2005 - 7 ABR 14/2004 - DB 2005, 2754 ff

Letzte Änderung: 31.10.2007