Berufsausbildung

28.06.2001 Der Arbeitgeber muss den Azubi zur Teilnahme am Berufsschulunterricht freistellen.

Neben der Teilnahme am Unterricht besteht der
Freistellungsanspruch auch für Zeiten der Pausen während des Unterrichts sowie die notwendige Zeit für den Weg zwischen der Berufsschule und dem Ausbildungsbetrieb. Diese gesamte Zeit der Freistellung zum Berufsschulunterricht ist auf die betriebliche Ausbildungszeit anzurechnen.
Eine Anrechnung der Wegezeit oder der Pausen auf den Urlaub bzw. eine Nacharbeit (Ausbildung) kann nicht verlangt werden.

BAG Beschluss vom 26.03.2001, 5 AZR 413/99

Letzte Änderung: 31.10.2007