Berufsausbildung
Neben der Teilnahme am Unterricht besteht der
Freistellungsanspruch auch für Zeiten der Pausen während des Unterrichts sowie die notwendige Zeit für den Weg zwischen der Berufsschule und dem Ausbildungsbetrieb. Diese gesamte Zeit der Freistellung zum
Berufsschulunterricht ist auf die betriebliche Ausbildungszeit anzurechnen.
Eine Anrechnung der Wegezeit oder der Pausen auf den Urlaub bzw. eine Nacharbeit (Ausbildung) kann nicht verlangt werden.
Letzte Änderung: 31.10.2007