Privattelefonate
Der Beschäftigte war als Kraftfahrer bei einer Spedition tätig und
europaweit unterwegs. Während seiner Tätigkeit hat der Beschäftigte auch mit
seiner Familie telefoniert, um seinen gegenwärtigen Standort bzw. die
Rückkehr mitzuteilen. Der Arbeitgeber hat Kostenersatz für die Telefonate
geltend gemacht. Das Gericht entschied, dass bei einem Fernfahrer angenommen werden darf, dass seine telefonische Mitteilung an die Familie darüber, wo er sich befinde und wann er ggf. nach Hause kommt, dienstlich veranlasst sind.
13 Sa 13/00 rkr. in AiB 2001, 239 ff.
Letzte Änderung: 31.10.2007