Bildschirmarbeitsplatz-Brille

25.06.2001 Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Beschäftigten die Kosten einer Brille für seine Arbeiten am PC-Bildschirm zu ersetzen.

Der Optiker fertigte dem Beschäftigten eine Brille, die als
"Bildschirmarbeitsplatz-Brille i.S. d. Bildschirmarbeitsplatzverordnung"
bezeichnet wurde. Die Krankenkasse übernahm einen Teilbetrag; den Restbetrag
sollte der Arbeitgeber übernehmen. Das Arbeitsgericht entschied zu Gunsten
des Beschäftigten. Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang gem. § 6
Abs. 2 BildscharbV spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit am Bildschirmgeräten
zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse einer Untersuchung nach § 6
Abs. 1 BildscharbV ergeben, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale
Sehhilfen nicht geeignet sind.

Arbeitsgericht Neumünster, Urteil vom 20.01.2000, 4 Ca 1034 b/99 rkr. in AiB
2001, 244 ff.

Letzte Änderung: 31.10.2007