Bildschirmarbeitsplatz-Brille
Der Optiker fertigte dem Beschäftigten eine Brille, die als
"Bildschirmarbeitsplatz-Brille i.S. d. Bildschirmarbeitsplatzverordnung"
bezeichnet wurde. Die Krankenkasse übernahm einen Teilbetrag; den Restbetrag
sollte der Arbeitgeber übernehmen. Das Arbeitsgericht entschied zu Gunsten
des Beschäftigten. Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang gem. § 6
Abs. 2 BildscharbV spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit am Bildschirmgeräten
zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse einer Untersuchung nach § 6
Abs. 1 BildscharbV ergeben, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale
Sehhilfen nicht geeignet sind.
2001, 244 ff.
Letzte Änderung: 31.10.2007