Rechtsanwalt für den Betriebsrat
Auch die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur Erstattung einer
Ordnungswidrigkeitenanzeige nach § 121 BetrVG wegen unvollständiger Information des Wirtschaftsausschusses kann nach pflichtgemäßer Würdigung aller Umstände des Einzelfalles durch den Betriebsrat für
erforderlich gehalten werden. Der Arbeitgeber hat dann nach § 40 Abs. 1 BetrVG auch dadurch entstandenen Rechtsanwaltskosten zu tragen.
Letzte Änderung: 31.10.2007