Berufsschulunterricht, betriebliche Ausbildungszeit

22.05.2001 Die Parteien streiten darüber, wie sich die Teilnahme des Auszubildenden am Berufsschulunterricht auf die betriebliche Ausbildungszeit ausgewirkt hat.

Der Azubi war seit dem 01. Febr. 97 bei dem Arbeitgeber zur Ausbildung beschäftigt. Für das Ausbildungsverhältnis galt Kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit das Abkommen über die Ausbildungsvergütung für Auszubildende des Kfz-Gewerbes im Land NRW. Danach betrug die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit seit dem 01. Jan. 97 36,5 Std. ohne Pausen. Die Entfernung zwischen Berufsschule und Ausbildungsbetrieb beträgt etwa 12 km, die Fahrzeit, abhängig von der Verkehrslage, etwa 30 Minuten. Mit der beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Azubi geltend gemacht, die Zeiten des Besuches der Berufsschule einschließlich Pausen und notwendiger Wegezeit seien auf die betriebliche Ausbildungszeit von 36,5 Std./Woche anzurechnen so dass er nicht verpflichtet sei, diese Zeiten nachzuholen oder sich auf den Urlaub anrechnen zu lassen.

Das Gericht entschied, dass zu den Zeiten der Teilnahme am Berufsschulunterricht i.S.v. § 7 Satz 1 BBiG auch die Zeiten des notwendigen Verbleibs an der Berufs Berufsschulen während der unterrichtsfreienzeit und der notwendigen Wegezeit zwischen Berufsschule und Ausbildungsbetrieb gehören. Daraus folgt, dass u.a. keine Pflicht zur Rückkehr in den Betrieb am Berufsschultag besteht (§ 7 BBiG i.V.m. § 9 JArbSchG).

Letzte Änderung: 31.10.2007