Betriebsübergang, Gesamtbetriebsvereinbarungen

13.02.2004 Streitig war die Fortgeltung einer Gesamtbetriebsvereinbarung nach einem Betriebsübergang. Zum Zeitpunkt des Überganges eines Betriebes und zwei weiterer Betriebsteile besaß die spätere Arbeitgeberin noch keinen eigenen Betrieb. Nach

Im Streit stand dann die Fortgeltung der ehemaligen Gesamtbetriebsvereinbarungen. Das BAG entschied, dass im Falle eines Betriebsüberganges Gesamtbetriebsvereinbarungen, die in den Betrieben des abgebenden Unternehmens gelten, in den übertragenen Teilen des Unternehmens ihren Status als Rechtsnormen auch dann behalten, wenn nur einer oder mehrere Betriebe übergehen.

BAG, Beschluss vom 18.9.2002 - 1 ABR 54/01 in DB 2003, 1281 ff.

Hinweis: Die Materie der Fortgeltung von Betriebsvereinbarungen bzw. Gesamtbetriebsvereinbarungen nach einem Betriebsübergang ist komplex und umfangreich. Es erscheint daher sinnvoll, nach Beschlussfassung im Betriebsrat anwaltlichen Rat beizuziehen, wenn i.V.m. einem Betriebsübergang die Frage der Fortgeltung von Betriebsvereinbarungen/Gesamtbetriebsvereinbarungen in Frage steht.

Letzte Änderung: 31.10.2007