Kündigungsschutz und Insolvenz
Bei einem "schwachen" vorläufigen Verwalter ist der Arbeitgeber nach wie vor kündigungsberechtigt. Kündigt dennoch der vorläufige Verwalter (ohne Vollmacht des Arbeitgebers) kann die Kündigung gem. § 174 BGB unverzüglich als unwirksam zurückgewiesen werden.
BAG, Urteil vom 10.10.2002, 2 AZR 532/01 in NZA 2003, 909
Letzte Änderung: 31.10.2007