Beschäftigte in Leiharbeit und Betriebsratswahl

13.01.2004 Im Betrieb des Arbeitgebers fanden Betriebsratswahlen nach den neuen Wahlvorschriften zum BetrVG statt. Beschäftigt wurden neben der Stammbelegschaft regelmäßig fünf bis sechs Beschäftigte in Leiharbeit sowie weitere Personen auf

Die Arbeitgeberin hat mit dem Beschlussverfahren die Unwirksamkeit der Betriebsratswahl geltend gemacht und die Auffassung vertreten, dass weniger Betriebsratsmitglieder hätten gewählt werden dürfen. Der Arbeitgeber war erfolgreich.

Das BAG entschied, dass Beschäftigte in Leiharbeit keine Beschäftigte des Entleihbetriebes i.S.v. § 9 BetrVG seien. Sie seien deshalb bei der für die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder maßgeblichen Belegschaftsstärke nicht zu berücksichtigen.

BAG, Beschluss vom 16.04.2003 - 7 ABR 53/02 in BB 2003, 2178 ff.

Letzte Änderung: 31.10.2007