Alterskündigungsschutz
Auf das Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag für die Zivilbeschäftigten bei den US-Streitkräften Anwendung. Es galt der Alterskündigungsschutz. Arbeitgeberseitig wurde das Arbeitsverhältnis außerordentlich mit Auslauffrist gekündigt, da kein Bedarf mehr für die Beschäftigung bestehe.
Die Kündigungsschutzklage war erfolgreich. Geltend gemacht wurde insbesondere, die US-Streitkräfte hätten ausreichend Möglichkeiten, den Beschäftigten in seinem bisherigen Aufgabenbereich oder mit anderen Arbeite weiter zu beschäftigen.
Das BAG entschied, dass einem tariflich ordentlich unkündbarem Beschäftigten nur in extremen Ausnahmefällen gekündigt werden könne.
BAG, Urteil vom 8.4.2003 - 2 AZR 355/02 in BB 2003, 2130 f.
Letzte Änderung: 31.10.2007