Vertrauensschutzregelung Altersrente nach Arbeitslosigkeit und Altersteilzeit

04.12.2003 Die Vertrauensschutzregelung hinsichtlich der Heraufsetzung der Altersgrenze für die Altersrente nach Arbeitslosigkeit und Altersteilzeitarbeit im vom Kabinett beschlossenen Gesetzentwurf (RVNachhG) sieht nunmehr als Stichtag den 1.1.2004 vor.

Weil bereits nach geltendem Recht die Altersgrenze 60 für diese Rentenart für alle Geburtsjahrgänge ab 1952 wegfällt bedeutet dies, dass alle bis 31.12.1951 geborenen Vertrauensschutz geniessen und weiter mit 60 in diese Rentenart gehen können, wenn sie
- vor dem 1.1.2004 Altersteilzeitarbeit vereinbart haben bzw.
- am 1. Januar 2004 arbeitslos waren oder
- wenn ihr Arbeitsverhältnis durch Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 1.1.2004 erfolgt ist, zu einem späteren Zeitpunkt arbeitslos werden (die Vereinbarung einer Befristung oder die Bewilligung einer arbeitsmarkpolitischen Massnahme vor dem 1.1.2004 steht dem gleich).

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Letzte Änderung: 31.10.2007