Alterskündigungsschutz II

01.12.2003 Die Parteien streiten, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung der Beklagten beendet wurde. Der Beschäftigte, geboren im August 1947, wurde aus dringenden betrieblichen Gründen außerordentlich mit

Der Arbeitgeber hat vorgetragen, dass aufgrund der Verlagerung eine Weiterbeschäftigung des Beschäftigten an einem anderen Arbeitsplatz nicht gegeben sei.
Die Kündigungsschutzklage war erfolgreich. Nach Ansicht des Gerichts hat der Arbeitgeber den wichtigen Grund zur Rechtfertigung der Kündigung nicht darlegen können. So sei es nicht ausreichend, das Bestehen freier Arbeitsplätze in Abrede zu stellen.

Es sei vielmehr erforderlich, dass unter Vorlage von Stellenplänen substantiiert dargelegt wird, weshalb das Freimachen eines geeigneten Arbeitsplatzes oder dessen Schaffung durch eine entsprechende Umorganisation nicht möglich und nicht zumutbar sein soll.

ArbG Stuttgart, Urteil vom 17.12.2002 - 7 Ca 7108/02 - unveröffentlicht

Letzte Änderung: 31.10.2007