Alterskündigungsschutz I

01.12.2003 Die Parteien streiten um die Wirksam-keit einer außerordentlichen Arbeitgeberkündigung mit sozialer Auslauffrist. Das Arbeitsverhältnis des Beschäftigten, geboren im Januar 1945, bestand seit 1977. Auf das Arbeitsverhältnis fand

Der Arbeitgeber hatte den Beschluss gefasst, in einem Geschäftsbereich mehrere organisatorischen Veränderungen durchzuführen, von der insgesamt 72 Arbeitsplätze betroffen waren. Das Arbeitsverhältnis des Beschäftigten, es galt der Alterskündigungsschutz, wurde außerordentlich mit Auslauffrist gekündigt. Die Kündigungsschutzklage war erfolgreich. Das Gericht entschied, dass der Arbeitgeber wichtige Gründe zur außerordentlichen Beendigung nicht dargelegt habe. Insbesondere habe der Arbeitgeber zu keiner Zeit behauptet, dass auch durch Umorganisation für den Beschäftigten kein anderer Arbeitsplatz geschaffen werden könne.

Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.01.2003 - 21 Ca 7143/02 - unveröffentlicht, rkr.

Letzte Änderung: 31.10.2007