AT-Angestellte
Das Gericht entschied, dass das Urlaubsabkommen (ME-Industrie Ba.-Wü.) den Begriff des sog. AT-Angestellten nicht kennt. Es sei deshalb nicht möglich, Beschäftigte trotz Vorliegens der persönlichen Voraussetzungen des Tarifvertrages zu sog. AT-Angestellten zu "befördern". Um festzustellen, was günstiger ist, habe ein Sachgruppenvergleich stattzufinden; unzulässig sei die "Rosinentheorie".
LAG Ba.-Wü., Urteil vom 30.07.2003 - 2 Sa 38/03, rkr., unveröffentlicht
Letzte Änderung: 31.10.2007