Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe

06.11.2003 Der Rechtsstreit betrifft einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von April bis Juni 1999 und die Minderung der Anspruchsdauer; die Parteien streiten über den Eintritt einer Sperrzeit. Die für das Arbeitsverhältnis maßgebliche Kündig

Am 1. September 1998 vereinbarte der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich/Sozialplan. Im Nachgang schloss die Arbeitgeberin und die Beschäftigte am 11. September 1998 einen Aufhebungsvertrag.

Das Arbeitsverhältnis sollte zum 31.03.1999 enden; für die Zeit ab dem 01.04.1999 wurde Arbeitslosengeld beantragt. Das Arbeitsamt entschied, dass wegen der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses eine Sperrzeit von 12 Wochen eingetreten sei und der Anspruch auf Arbeitslosengeld sich um ein Viertel der Anspruchsdauer vermindere. Die Beschäftigte habe die Arbeitslosigkeit durch Lösung des Beschäftigungsverhältnisses zumindest grob fahrlässig herbeigeführt, ohne für ihr Verhalten einen wichtigen Grund zu haben.

Das BSG entschied, dass ein wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses dann bestehen kann, wenn der Arbeitgeber eine fristgemäße, sozial gerechtfertigte Kündigung androht und betroffene Beschäftigte nicht durch ihr Verhalten Anlass für die Kündigung gegeben haben. Entscheidend sei, so das BSG, ob eine zum Zeitpunkt des Aufhebungsvertrages ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung objektiv rechtmäßig gewesen wäre. Die Drohung des Arbeitgebers mit einer rechtmäßigen ordentlichen Kündigung kann für Betroffene ein wichtiger Grund zur einverständlichen Lösung sein, wenn bei dieser die für den Arbeitgeber geltende Kündigungsfrist beachtet wird.

BSG, Urteil vom 25.04.2002 - B 11 A 1165/01 R in NZA/RR 2003, 105 ff.

Letzte Änderung: 31.10.2007