Teilzeitarbeit

31.10.2003 Die Parteien streiten über den Wunsch der Beschäftigten, ihre wöchentliche Arbeitszeit zu verringern und darüber hinaus, wie die verringerte Arbeitszeit auf die Wochentage zu verteilen ist. Der Arbeitgeber stimmt der Reduzierung der Ar

Mündliche Verhandlungen zwischen den Parteien führten zu keiner Einigung. Die gerichtliche Auseinandersetzung führte zu folgendem Ergebnis: Verlangt ein Beschäftigter seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zu verringern und die verringerte Arbeitszeit in einer bestimmten Weise zu verteilen, hat der Arbeitgeber mit dem Beschäftigten sowohl die Verringerung der Arbeitszeit auf die Verteilung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu kommen. Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit müssen vom Arbeitgeber zeitgleich und einheitlich verhandelt werden. Lässt sich der Arbeitgeber z.B. auf den Wunsch der Beschäftigten nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit nicht ein, so verstößt er damit gegen die ihm obliegende Verhandlungspflicht. Dieser Verstoß führt jedoch nicht - so das BAG - zur Fiktion der Zustimmung zur Verteilung der Arbeitszeit.

BAG, Urteil vom 18.02.2003 - 9 AZR 256/02 in DB 2003, 1682 f.

Letzte Änderung: 31.10.2007