Kündigungsrecht und Ausschlussfrist

31.10.2003 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung. Der Beschäftigte erhielt im Juni 2000 die Mitteilung, dass das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß gekündigt wer

Der Arbeitgeber hat einen Vorgang von Dezember 1998 zum Anlass genommen, die Kündigung auszusprechen. Das BAG hat entschieden, dass der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund nicht für längere Zeit "auf Vorrat" halten kann, um ihn bei passend erscheinender Gelegenheit geltend zu machen. Ein kündigungsrelevanter Vorfall kann durch Zeitablauf so an Bedeutung verlieren, dass eine ordentliche Kündigung nicht mehr gerechtfertigt wäre. In solch einem Fall kann der Arbeitgeber das Recht zur Kündigung verwirken.

BAG, Urteil vom 15.08.2002 - 2 AZR 514/01 in NZA 2003, 795 ff.

Letzte Änderung: 31.10.2007