Verzicht auf Ausbildungsvergütung und Kindergeld
Im Rahmen der Nachprüfung der Steuererklärung durch die zuständige Finanzbehörde wurde die Kindergeldfestsetzung wieder aufgehoben.
Die dagegen gerichtete Klage war erfolglos. Der BFH entschied, dass der Kindergeldanspruch entfällt, wenn auf Teile der zustehenden Einkünfte mit dem Ziel verzichtet wird, den Anspruch auf Kindergeld zu erhalten.
BFH-Urteil vom 11.03.2003 VIII R 16/02 in BB 2003, 1654 f.
Letzte Änderung: 31.10.2007