Sozialplan und Betriebszugehörigkeit

23.10.2003 Die Parteien streiten über die Höhe einer Sozialplanabfindung. Das Arbeitsverhältnis bestand seit November 1990 und wurde i.V.m. Interessenausgleich und Sozialplan zum 31. Januar 2000 beendet.

Streitig war die Höhe der Sozialplanabfindung, da nach Auffassung der Beschäftigten der Arbeitgeber unzulässigerweise den Erziehungsurlaub bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit außer Acht gelassen hat.

Der Arbeitgeber hielt dies für zulässig, da in dem Sozialplan die Höhe der Abfindung auf die Dauer der Beschäftigung abgestellt war.

Das BAG hat demgegenüber entschieden, dass die Zeiten von Erziehungsurlaub bei der Bemessung der Sozialplanabfindung zu berücksichtigen sind. Die Herausnahme dieser Zeiten widersprechen dem Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG) und verstoßen gegen das Benachteiligungsverbot (§ 75 BetrVG).

BAG, Urteil vom 12.11.2002 - 1 AZR 58/02 in DB 2003, 1635 f.

Letzte Änderung: 31.10.2007