Ersatzmitglied im Betriebsrat I
Streitig war u. a., ab wann Ersatzmitglieder im Betriebsrat das verhinderte Betriebsratsmitglied vertreten. Nach Ansicht des BAG vertreten Ersatzmitglieder die ordentlichen Mitglieder des Betriebsrates nicht nur in einzelnen
Amtsgeschäften, wie etwa in der Teilnahme an Betriebsratssitzungen. Sie rücken vielmehr für die gesamte Dauer der Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds in den Betriebsrat nach. Der Eintritt des Ersatzmitglieds vollzieht
sich insoweit automatisch mit Beginn des Verhinderungsfalls. Für die Dauer der Verhinderung des Betriebsratsmitglieds erwirbt das Ersatzmitglied den Sonderkündigungsschutz. Der Schutz hängt nicht davon ab, dass das
Ersatzmitglied während der Vertretungszeit tatsächlich Betriebsratsaufgaben erledigt. Das Nachrücken bzw. die Vertretung gilt auch im Urlaubsfall und beginnt regelmäßig mit dem üblichen Arbeitsbeginn am 01.
Urlaubstag des verhinderten Betriebsratsmitglieds.
BAG Urteil v. 08. September 2011 - 2 AZR 388/10 in NZA 2012, 400 ff.
Letzte Änderung: 10.01.2013