Arbeitsvertrag, Versetzung

Kurz und bündig

13.01.2013 Informationen für die Betriebsratsarbeit 2/2012 - Dezember

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzung und einer hilfsweise ausgesprochenen Änderungskündigung. Im Arbeitsvertrag der Klägerin von September 1990 hieß es u. a. "Einsatzort ist grundsätzlich Frankfurt am Main" und weiter: ".... auch vorrübergehend oder auf Dauer an einem anderen Arbeitsplatz, an einem anderen Ort sowie befristet bei einem anderen Unternehmen eingesetzt" werden. Fünf Jahre später wurde sie nach Hannover versetzt. Von dort aus erfolgte der Arbeitseinsatz (Kabinenchefin in einem Passagierflugzeug). Aufgrund einer Betriebsänderung wurde sie zum 01. Januar 2010 wieder nach Frankfurt versetzt. Hilfsweise wurde eine Änderungskündigung ausgesprochen. Hiergegen hat sich die Klägerin erfolglos zur Wehr gesetzt. Ist nach Auffassung des BAG in einem Arbeitsvertrag neben dem Ort der Arbeitsleistung bestimmt, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, den/die Beschäftigte/n im gesamten Unternehmen - auch an anderen Orten - einzusetzen, so ist damit regelmäßig keine vertragliche Festlegung des Arbeitsortes verbunden. Und weiter: Die Nichtausübung des Direktionsrecht über einen langen Zeitraum schafft regelmäßig keinen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass der Arbeitgeber von seinem Recht in Zukunft keinen Gebrauch machen will. Weiter wurde entschieden, dass der Arbeitgeber bei Ausübung des Direktionsrechts allenfalls den Betriebsrat im Wege der Versetzung beteiligen muss; der Ausspruch einer Änderungskündigung ist nicht erforderlich.
BAG Urteil v. 13. Juni 2012 - 10 AZR 296/11 in NZA 2012, 1154 ff.

Letzte Änderung: 10.01.2013