Wiedereingliederungsmanagement

Kurz und bündig

10.01.2013 Information für die Betriebsratsarbeit 2/2012 - Dezember

Die Beteiligten streiten über die Wirksam-keit eines Einigungsstellenspruchs zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM). Nachdem sich die Betriebsparteien nicht über eine Betriebsvereinbarung zum Regelungsgegenstand "Betriebliches Eingliederungsmanagement" einigen konnten, fasst die Einigungsstelle im August 2009 einen Spruch. Der Betriebsrat war teilweise unterlegen und hat den Spruch der Einigungsstelle angefochten; letztlich erfolglos, da die formellen Voraussetzungen für einen wirksamen Einigungsstellenspruch nicht vorgelegen haben.
Das Gericht hat hervorgehoben, dass ein Einigungsstellenspruch nur wirksam ist, wenn er schriftlich niedergelegt und mit der Unterschrift des Vorsitzenden versehen beiden Betriebsparteien zugeleitet wird.
In der Sache selbst hat das BAG jedoch noch erläutert, dass bei der Ausgestaltung des be-trieblichen Eingliederungsmanagements für jede einzelne Regelung zu prüfen sei, ob ein Mitbestimmungsrecht bestehe. Ein solches könne sich bei allgemeinen Verfahrensfrage
(§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) in Bezug auf die Nutzung und Verarbeitung von Gesundheitsdaten (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG) und hinsichtlich der Ausgestaltung des Gesundheitsschut-zes (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG) ergeben. Nach Auffassung des BAG setzt das Mitbestim-mungsrecht des Betriebsrates bereits dann ein, wenn für den Arbeitgeber eine gesetzliche Handlungspflicht besteht (Gefährdungs-beurteilung § 5 Arbeitsschutzgesetz) und wegen des Fehlens zwingender Vorgaben be-trieblicher Regelungen erforderlich sind, um das vom Gesetz vorgegebene Ziel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu erreichen.
BAG Beschluss vom 13. März 2012 - 1 ABR 78/10; zitiert nach Juris.

Letzte Änderung: 10.01.2013