Altersteilzeit und Insolvenz
Gleichzeitig wurde der Beschäftigten mitgeteilt, dass sie ihre Ansprüche aus dem von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unberührt bleibenden Altersteilzeitvertrag aus liquiditäts- und insolvenzrechtlichen Gründen nicht befriedigt werden können. Sie wurde aufgefordert, beim Arbeitsamt Arbeitslosengeld zu beantragen. Ungeachtet dessen arbeitete die Beschäftigte über den Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung hinaus unverändert weiter.
Ab September 2002 wurde das Bruttogehalt sowie der Aufstockungsbetrag nicht gezahlt. Die dagegen gerichtete Klage war erfolgreich. Das Arbeitsgericht entschied, dass ausstehendes Entgelt und der Aufstockungsbetrag nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO seien und erfüllt werden müssen.
ArbG Würzburg, Urteil vom 24.04.2003 - 2 Ca 2383/02 - rkr., unveröffentl.
Letzte Änderung: 31.10.2007