Altersteilzeit

22.12.2005 Die Parteien streiten darüber ob die Beschäftigte vom Arbeitgeber den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages verlangen kann.

Die Arbeitgeberin hat das Begehren der Beschäftigten mit dem Hinweis abgelehnt, dass bei ihr derzeit 67 Personen beschäftigt sind, die das 60. Lebensjahr vollendet haben. Unter Berücksichtigung der 5 % Sperrklausel hätten mind. 30 Personen Anspruch auf Abschuss eine Altersteilzeitregelung. Die Arbeitgeberin müsse dafür Rückstellungen bilden, dies würde sie wirtschaftlich überfordern. Das Gericht entschied, dass die Arbeitgeberin keine dringenden betrieblichen Gründe zur Ablehnung des Altersteilzeitanspruches vorgetragen habe. Der Hinweis darauf, man müsse eine Rückstellung von über 22.000 Euro vornehmen, würde man den von den Beschäftigen gewünschten Altersteilzeitvertrag abschließen, reicht nicht aus um dringende betriebliche Gründe anzunehmen.

ArbG Frankfurt, Urteil vom 17.10.2005 - 1 Ca 5187/05 - rkr. - DB 2005, 2643

Letzte Änderung: 31.10.2007