Betriebsänderung und Unterlassungsanspruch

15.12.2005 Die Vertreter der Arbeitgeberin hatten dem örtlich zuständigen Betriebsrat mitgeteilt, dass beabsichtigt sei die Filiale zu schließen.

Es folgten Verhandlungen, in deren Verlauf die Arbeitgeberin den Entwurf eines Interessenausgleiches vorgelegt hat. Eine Einigung kam nicht zustande. Die Arbeitgeberin leitete das Verfahren zur Bestellung der Einigungsstelle ein. Gleichzeitig wurde die Schließung der Filiale vorangetrieben. Im Wege der einstweiligen Verfügung hat der Betriebsrat durchgesetzt, dass es der Arbeitgeberin untersagt ist die geplante Betriebsänderung (hier die Betriebsschließung) durchzuführen, ehe die Verhandlungen über einen Interessenausgleich entsprechend § 112 Abs. 1 und 2 BetrVG gegebenenfalls einschließlich der Verhandlungen in der Einigungsstelle abgeschlossen oder gescheitert sind. Das Gericht war der Auffassung, dass der Unterlassungsanspruch gesetzlich nicht - insbesondere auch nicht durch den Nachteilsausgleich in § 113 Abs. 3 BetrVG - ausgeschlossen ist. Der Unterlassungsanspruch bestehe mindestens so lange, wie die Verhandlungen um den Interessenausgleich nicht zum Abschluss gekommen sind.

ArbG Pforzheim, Beschluss vom 29.09.2005 - 6 BVGa 82/05 - rkr.

Letzte Änderung: 31.10.2007