Gleichstellungsabrede

17.12.2005 Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag oder auch Gleichstellungsabrede genannt

Der Arbeitgeber war nicht Mitglied im Arbeitgeberverband. Es galt aber der allgemeinverbindliche Tarifvertrag. Mit der zuständigen Gewerkschaft, die auch den allgemeinverbindlichen Tarifvertrag vereinbart hatte, bestand ein Firmentarifvertrag. Darin war u.a. geregelt, dass im Kalenderjahr 2002 kein Anspruch auf Weihnachtsgeld bestand. Der Kläger war nicht gewerkschaftlich organisiert und in seinem Arbeitsvertrag wurde - sinngemäß - auf die einschlägigen Tarifverträge Bezug genommen. Gerichtlich geltend gemacht wurde das Weihnachtsgeld nach dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag. Die Klage blieb erfolglos. Der Firmentarifvertrag verdränge als jüngere, speziellere und sachnähere tarifliche Regelung den allgemeinverbindlichen Tarifvertrag. Im übrigen treten - so das BAG - durch die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf einen Tarifvertrag keine zwingende Geltung des Tarifvertrages für den nicht gewerkschaftlich organisierten Beschäftigten ein.

BAG Urteil vom 23.03.2005 - 4 AZR 203/04 - in BB 2005, 2246

Letzte Änderung: 01.06.2008