Rechtsschutz
Einer Partei, die wegen ihrer Weigerung Gewerkschaftsbeitragsrückstände auszugleichen den gewerkschaftlichen Rechtsschutz verloren hat, ist es verwehrt, sich auf den Verlust des ge-werkschaftlichen Rechtsschutzes zu berufen, um Prozesskostenhilfe zu beantragen.
LAG Hamm - Beschluss vom 29.12.2004 - 18 Ta 718/04 - in AuR 2005, 166
Letzte Änderung: 31.10.2007