Rechtsschutz

16.12.2005 Wer Anspruch auf kostenlosen gewerkschaftlichen Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren hat, benötigt grundsätzlich keine Prozesskostenhilfe.

Einer Partei, die wegen ihrer Weigerung Gewerkschaftsbeitragsrückstände auszugleichen den gewerkschaftlichen Rechtsschutz verloren hat, ist es verwehrt, sich auf den Verlust des ge-werkschaftlichen Rechtsschutzes zu berufen, um Prozesskostenhilfe zu beantragen.

LAG Hamm - Beschluss vom 29.12.2004 - 18 Ta 718/04 - in AuR 2005, 166

Letzte Änderung: 31.10.2007