Betriebsrat hat Anspruch auf Internetzugang
Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein in einem jetzt bekannt gewordenen Verfahren entschieden (Az 1 TaBV 16/02). Nach Auffassung der Richter stellt das Internet ein notwendiges Sachmittel dar, das vom Arbeitgeber gemäß Paragraf 40 Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz bereit gestellt werden muss.
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Letzte Änderung: 31.10.2007