Betriebsrat und Schulung
Dazu gehört nicht zuletzt die Frage: Haben die Erfahrungen mit der praktischen Betriebsratsarbeit in diesem relativ kurzen Zeitraum gezeigt, ob das nunmehr vorhandene Wissen ausreicht, um auch für die noch einen längeren Zeitraum umfassende weitere Amtszeit aktiv im Betriebsrat mitzuarbeiten.
Kurzum: Es geht darum, die Entscheidung zu treffen, nunmehr an Schulungsmaßnahmen teilzunehmen, sich fortzubilden und Erfahrungen mit anderen auszutauschen. Es gibt unterschiedliche Angebote, die genutzt werden sollten. Betriebsratsmitglieder haben grundsätzlich einen Anspruch darauf, an Schulungsmaßnahmen teilzunehmen, die für die Betriebsratsar-beit erforderlich sind (§ 37 Abs. 6 BetrVG); der Arbeitgeber hat die dafür notwendigen Kosten zu tragen (§ 40 BetrVG). Für die Freistellung und Kostentragung ist ein ordnungsgemäßer Beschluss im Betriebsrat erforderlich.
Weitere Hinweise: "Erstmals gewählte Betriebsratsmitglieder: Erforderliche und geeignete Schulungsmaßnahmen" in AiB 2003, 344 ff.
Letzte Änderung: 31.10.2007