Altersteilzeit und Kündigung
Das Gericht entschied, die Stilllegung des Betriebes stelle kein dringendes betriebliches Erfordernis dar, dass die Kündigung des Beschäftigten, mit dem Block-Altersteilzeit vereinbart war und der sich bereits in der Freistellungsphase befindet, sozial rechtfertigen kann. Der mit der Stilllegung verbundene Wegfall aller Beschäftigungsmöglichkeiten hat für Beschäftigte in der Freistellungsphase keine Bedeutung mehr. Betroffene Personen haben die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung bereits erbracht.
BAG, Urteil vom 05.12.2002 - 2 AZR 571/01 in DB 2003, 1334 ff.
Letzte Änderung: 31.10.2007