Meldepflicht beim Arbeitsamt - Freistellung
Meldepflicht bei Kündigung
Beschäftigte, die eine Kündigung erhalten, müssen sich unverzüglich nach Zugang der Kündigung persönlich beim Arbeitsamt arbeitssuchend melden. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob die Kündigung vor dem Arbeitsgericht angegriffen wird oder nicht.
Befristete Arbeitsverhältnisse
Die Meldepflicht gilt auch bei Ablauf von befristeten Arbeitsverhältnissen. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses muss eine Meldung drei Monate vor Ablauf der Befristung erfolgen, auch wenn eine Verlängerung der Befristung oder eine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in Betracht kommt bzw. darüber noch nicht entschieden ist.
Aufhebungsverträge
Beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages muss eine Meldung unverzüglich nach Unterzeichnung des Vertrages erfolgen.
Frist
Die unverzügliche Meldung wird vom Arbeitsamt noch anerkannt, wenn sie maximal sieben Kalendertage später erfolgt. Mehr "Gnadenfrist" gibt es aber nicht. Also: Möglichst sofort beim zuständigen Arbeitsamt arbeitssuchend und arbeitslos melden.
Ausnahmen
Ausgenommen von der Meldepflicht sind Auszubildende, die in einem Ausbildungsverhältnis stehen und die Beendigung der Berufsausbildung unmittelbar bevorsteht. Dies gilt auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen mit einer vereinbarten Dauer von maximal sechs Wochen.
Bei befristeten Arbeitsverträgen von mehr als sechs Wochen, aber weniger als drei Monaten, muss hingegen die Meldung beim Arbeitsamt bereits unmittelbar bei Abschluss des Arbeitsvertrages erfolgen.
Sanktionen bei Verstoß gegen die
Meldepflicht
Für jeden Tag der verspäteten Meldung vermindert sich die Arbeitslosenunterstützung. Die Kürzung richtet sich nach der Höhe des Bemessungsentgelts und kann zum Teil drastisch ausfallen. Die Minderung ist auf höchstens 30 Verspätungstage begrenzt und erfolgt immer auf die halbe Arbeitslosenunterstützung. Maximal ist eine Kürzung in Höhe von 1.500 Euro möglich.
Daher: Unverzüglich beim Arbeitsamt arbeitssuchend melden, wenn die Kündigung zugegangen ist bzw. das befristete Arbeitsverhältnis ausläuft.
Freistellung
Mit der Gesetzesänderung wurde der Arbeitgeber verpflichtet, die Beschäftigten bei bevorstehender Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die frühzeitige Meldepflicht hinzuweisen. Die Arbeitgeber sollen die Beschäftigten zu diesem Zwecke von der Arbeit freistellen.
Dieser Hinweis und die Freistellungspflicht gelten bei allen Formen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Bei einer Verletzung der Hinweispflicht kann der Betroffene ggf. Schadensersatzansprüche gegen den bisherigen Arbeitgeber geltend machen, wenn allein deswegen die Meldepflicht versäumt wurde.
Der Freistellungsanspruch zur Meldung beim Arbeitsamt und zur Suche einer neuen Arbeitsstätte ergibt sich aus § 629 BGB.
Vergütung bei Freistellung
Der Vergütungsanspruch für den Fall der Freistellung zur Stellensuche unmittelbar vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergibt sich aus dem Gesetz oder aus den Manteltarifverträgen.
Übergangsregelung
Diese vorgenannten Neuregelungen treffen nur für Kündigungen und Aufhebungsverträge zu, die nach dem 1. Juli 2003 erfolgen. Weiter gilt diese Neuregelung nur bei den befristeten Arbeitsverhältnissen, die nach dem 1. Juli abgeschlossen bzw. verlängert werden.
Aufgaben für Personalleitung und
Betriebsrat
Der Betriebsrat sollte bei den Personalleitungen darauf hinwirken, dass die Beschäftigten bei Abschluss von befristeten Arbeitsverhältnissen auf die Meldepflicht unmittelbar vor Ablauf der Befristung hinweisen. Die Arbeitgeber sollten hier auch gleich den Zeitraum benennen, in dem die Beschäftigten der Meldepflicht nachkommen müssen.
Weiter sollten die Personalleitungen mit Ausspruch der Beendigungskündigung die Beschäftigten auf die Meldepflicht hinweisen und ihnen die Möglichkeit geben, während der Arbeitszeit bei Fortzahlung der Vergütung sich beim Arbeitsamt zu melden.
Da in der Regel die Betriebsräte vor Ausspruch der betriebsbedingten Kündigung vom Arbeitgeber beteiligt werden, sollten auch die Betriebsräte die betroffenen Personen auf die Meldepflicht hinweisen.
Kommt es zu Interessenausgleich und Sozialplanverhandlungen so schlagen wir vor, dass die Frage der Meldepflicht und der Freistellung gesondert geregelt wird.
Letzte Änderung: 31.10.2007