Nutzung von Parkplätzen

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31.07.2012 Informationen für die Betriebsratsarbeit 1/2012 - Juni

Der Betriebsrat hatte die Auffassung vertreten, dass die erfolgte Festlegung des Personenkreises, der die im Sicherheitsbereich des Flughafens der beteiligten Arbeitgeberin gelegenen Parkplätze nutzen darf, aber nur mit seiner Zustimmung getroffen werden dürfen. Der Arbeitgeber hingegen war der Auffassung, dass ein etwaiges Beteiligungsrecht des Betriebsrates wegen dem Gesetzesvorbehalt ausgeschlossen sei (er bezog sich auf eine Richtlinie zur Luftsicherheit). Das BAG entschied zu Gunsten des Betriebsrates, da das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (nur) das Ordnungsverhalten der Beschäftigten im Betrieb nicht das Arbeitsverhalten erfasst. Entsprechend betrifft die Nutzung der Parkplätze durch die Belegschaft nicht das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten. Der Betriebsrat hat danach nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bei der Festlegung der Nutzungsbedingungen von Parkplätzen, die der Arbeitgeber den Beschäftigten für das Abstellen ihrer Privat-PKW zur Verfügung stellt, mitzubestimmen.

BAG, Beschluss vom 07.02.2012, 1 ABR 63/10 in DB 2012, 1335 f.

Letzte Änderung: 19.07.2012