Maßregelungsverbot und Entfristung

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31.07.2012 Informationen für die Betriebsratsarbeit 1/2012 - Juni

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses nach einem sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag und Beschäftigung. Der klagende Kollege wurde mit einem sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag mit 12 weiteren Kollegen beschäftigt. Mit 6 von ihnen schloss der Arbeitgeber später einen unbefristeten Arbeitsvertrag ab. Der Kläger war Mitglied der IG Metall und des gewerkschaftlichen Vertrauenskörpers. In dieser Eigenschaft ergriff er auf einer Betriebsversammlung das Wort und machte u. a. kritische Anmerkungen zum Abbau von 100 Arbeitsplätzen. Da im Weiteren sein Arbeitsvertrag nicht entfristet wurde, machte der Betriebsrat die Übernahme geltend. Dies hat der Arbeitgeber sinngemäß mit dem Hinweis auf die gewerkschaftliche Betätigung abgelehnt. Die Klage auf Entfristung war teilweise erfolgreich. Das BAG entschied, dass von einer verbotenen Maßregelung i. S. v. § 612 a BGB auszugehen sei, wenn der Arbeitgeber einem befristet Beschäftigten keinen Folgevertrag anbietet, weil dieser die ihm zustehenden Rechte ausgeübt hat. Verletzt der Arbeitgeber, so das BAG, das Maßregelungsverbot, könne der Beschäftigte lediglich Anspruch auf Schadensersatz haben; einen Folgevertrag könne der Beschäftigte nicht verlan-gen.

BAG 21. September 2011 - 7 AZR 150/10 in NZA 2012, 317 ff.

Letzte Änderung: 19.07.2012