Eingruppierung, betr. Lohngestaltung

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31.07.2012 Informationen für die Betriebsratsarbeit 1/2012 - Juni

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Eingruppierung. Die Arbeitgeberin betreibt einen bundesweiten Filial-betrieb; es gilt ein Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel und in jüngster Zeit vereinbarte die Arbeitgeberin mit neu eingestellten Beschäftigten Arbeitsentgelte, bei deren Höhe individueller Kriterien wie etwa zuvor erworbene Berufserfahrung berücksichtig werden. Die Beschäf-tigten gruppierte die Arbeitgeberin nicht mehr in die Vergütungsordnung des jeweiligen Gehaltstarifvertrages ein. Der Betriebsrat hat gemeint, die Arbeitgeberin sei verpflichtet, die neu einzustellenden Beschäftigten nach § 99 Abs. 1 BetrVG wie bisher in die Gehaltsgruppen des anzuwendenden Gehaltstarifvertrages einzugruppieren.
Das eingeleitete Beschlussverfahren war für den Betriebsrat erfolgreich. Der tarifgebundene Arbeitgeber, so das BAG, ist betriebsverfassungsrechtlich verpflichtet, die tarifliche Vergütungsordnung ungeachtet der Tarifbindung der Beschäftigten im Betrieb anzuwenden, so-weit deren Gegenstand der zwingenden Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterliegen. Das schließe die sich aus § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ergebene Verpflichtung ein, die vom Geltungsbereich der Vergütungsordnung erfass-ten Tätigkeiten der Beschäftigten unabhängig von deren Tarifbindung den entsprechenden Vergütungsgruppen zuzuordnen und zu dieser Entscheidung die Zustimmung des Betriebsrates einzuholen.

BAG Beschluss vom 18.10.2011 - 1 ABR 25/10 in NZA 2012, 392 ff.

Hinweis: vorliegende Entscheidung ist insbesondere für die Metall- und Elektroindustrie von Bedeutung, soweit einzelne Arbeitgeber und/oder Südwestmetall die Auffassung vertreten, sog. AT-Angestellte mit einem individuellen Entgeltanspruch oberhalb der EG 17 ohne Beteiligung des Betriebsrates außerhalb des ERA-TV zu vergüten; vgl. auch BAG Beschluss vom 04.05.2011 - 7 ABR 10/10 in NZA 2011, 1240 ff.

Letzte Änderung: 19.07.2012