Pflegezeit

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25.07.2012 Informationen für die Betriebsratsarbeit 1/2012 - Juni

Nach § 3 PflegeZG sind Beschäftigte von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Die Pflegezeit beträgt für jeden pflegebe-dürftigen nahen Angehörigen höchstens 6 Monate. Die Parteien streiten darüber, ob der Anspruch des Beschäftigten auch bis zu sechs Monaten Pflegezeit durch eine einmalige Inanspruchnahme einer verkürzten Pflegezeit erfüllt sei. Die Klage war erfolglos, denn, so das BAG, dass der Anspruch bei nur kürzerer Inanspruchnahme der Pflegezeit im Übrigen erlöschen würde. Anders ausgedrückt: Wird nur ein kürzerer Freistellungsanspruch zur Pflege des nahen Angehörigen benötigt, so ist damit der gesamte Anspruch verbraucht, es sei denn, der Arbeitgeber stimmt der Verlängerung der Pflegezeit bis zur Höchstdauer zu (§ 4 Abs. 1 Satz 2 PflegeZG).

BAG Urteil vom 15.11.2011 - 9 AZR 348/10 in DB 2012 751 ff.

Letzte Änderung: 18.07.2012