Abmeldung bei BR-Tätigkeit

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26.07.2012 Informationen für die Betriebsratsarbeit 1/2012 - Juni

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Mitglieder des Betriebsrates verpflichtet sind, sich ab und zurück zu melden, wenn sie an ihren Arbeitsplätzen Betriebsratstätigkeit versehen. Die Arbeitgeberin teilte dem Betriebsrat mit einem Schreiben mit, seine Mitglieder hätten sich bei der Ausübung jeder Betriebsratstätigkeit bei ihrem Vorgesetzten ab und zurück zu melden. Der Betriebsrat war in dem von ihm eingeleiteten Beschlussverfahren der Auffassung, es bestehe keine arbeitsvertragliche Nebenpflicht des Betriebsratsmitglieds, sich beim Arbeitge-ber ab und zurück zu melden, wenn Betriebsratstätigkeit verrichtet wird. Der Betriebsrat war erfolglos. Das BAG entschied, dass Ab- und Rückmeldung bei Betriebsratstätigkeit auch eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht ist und dem Zweck dient, dem Arbeitgeber die Arbeitseinteilung zu erleichtern. Aber: Die Meldepflicht können in besonderen Einzelfällen entfallen, wenn etwa eine vorübergehende Umorganisation der Arbeitseinteilung nicht ernsthaft in Betracht kommt. Und weiter, so das BAG: in sol-chen Konstellationen besteht keine Rückmeldepflicht. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls.

BAG Beschluss vom 29.06.2011 - 7 ABR 135/09 in DB 2012, 747 ff.

Letzte Änderung: 18.07.2012