Leiharbeitsregelungen; Europarecht

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18.07.2012 Informationen für die Betriebsratsarbeit 1/2012 - Juni

Anfang Dezember 2011 war die Umsetzungsfrist der EU-Rl. Leiharbeit abgelaufen. Am 01. Dezember 2011 sind die letzten gesetzlichen Änderungen des AÜG in Kraft getreten. Dabei wurden nicht alle inhaltlichen Anforderungen der EU-Rl. in nationales Recht umgesetzt und in Gesetzesform gegossen worden. Ziel und Aufgabe war es, die Gleichbehandlung des Leiharbeitnehmers mit den Stammbeschäftigten während der Überlassung, mindestens bei den wesentlichen Arbeitsbedingungen, sicher zu stellen. Die nach der EU-Rl. hiervon vorgesehenen Ausnahmen sollten eng gefasst und unter Missbrauch ausgeschlossen werden. Beide Anforderungen sind nicht erfüllt. Weder gibt es eine gesetzliche Bedingung, in welchem Rahmen die Tarifvertragsparteien vom Gleichbehandlungsgrundsatz abweichen dürfen, noch sind sie bei abweichenden Regelungen verpflichtet worden, den Gesamtschutz von Leihar-beitnehmern zu berücksichtigen, so wie es die EU-Rl. ausdrücklich vorschreibt.
Nicht einmal die Überlassung von Leiharbeitnehmern auf Dauerarbeitsplätze oder eher immer wiederkehrender Einsatz auf ein und demselben Arbeitsplatz im Wechsel mit anderen dort beschäftigten Leiharbeitnehmern wird unterbunden.
Das Thema der sozialen Ungerechtigkeit wird die Gewerkschaften nicht ruhen lassen, so Dieter Sommer in AuR 2011, 421.
Auch wenn die IG Metall in der Tarifrunde 2012 die Beteiligungsrechte der Betriebsräte beim Einsatz von Leihkräften verbessern und einen Branchenzuschlag für die Zeit des Einsatzes in einen Betrieb der Metall- und Elektroindustrie durchsetzen konnte, bleibt die Forderung an den Gesetzgeber für die tatsächliche Gleichstellung der Leihkräfte in den Einsatzbetrieben auf der Tagesordnung.

Letzte Änderung: 18.07.2012