Schwerbehinderung und Kündigung

20.10.2005 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung.

Mit Schreiben vom 10.10. beantragte die Arbeitgeberin die Zustimmung des Integrationsamtes zur außerordentlichen Kündigung des Schwerbehinderten. In der Sitzung des Widerspruchsausschusses vom 19.02. teilte das Integrationsamt (mündlich telefonisch) mit, es gebe dem Widerspruch der Arbeitgeberin statt. Der entsprechende schriftliche Widerspruchsbescheid vom 26.03. wurde der Arbeitgeberin am 27.03. zugestellt. Der Betriebsrat, der mit Schreiben vom 10.10. und 13.02. angehört wurde, widersprach der Kündigung nicht. Die fristlose Kündigung ist am 27.03. zugegangen. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Das BAG entschied, dass die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines schwerbehinderten Menschen nach der Entscheidung im Widerspruchsausschuss des Integrationsamtes unverzüglich erklärt werden muss. Hierfür reicht die mündliche Bekanntgabe aus, dass dem Widerspruch stattgegeben wird.
BAG Urteil vom 21.04.2005 - 2 AZR 255/04 - in DB 2005, 2028

Hinweis: Der Ausspruch der fristlosen Kündigung gegenüber schwerbehinderten Menschen ist auch dann zulässig, wenn die Entscheidung des Widerspruchssausschusses noch nicht schriftlich vorliegt.

Letzte Änderung: 31.10.2007