Betriebsratsschulung

20.10.2005 Ein teilzeitbeschäftigtes Betriebsratsmitglied hat zum Ausgleich für die außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgte Teilnahme ...

an einer erforderlichen Betriebsratsschulung Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Dies gilt auch für die während des Schulungstages anfallenden Pausen sowie die für an der Teilnahme notwendigen Reisezeiten.

BAG Urteil vom 16.02.2005 - 7 AZR 330/04 - in DB 2005, 1858

Letzte Änderung: 31.10.2007