Sperrwirkung eines Tarifvertrages

20.10.2005 Streitig war, ob die Betriebsparteien des nichttarifgebundenen Arbeitgebers Regelungen treffen können, die üblicherweise tariflich geregelt sind.

Das BAG entschied, dass ein Tarifvertrag mit seinem Geltungsbereich sich auch über die tatsächlichen Mitgliedsunternehmen hinaus auf alle Unternehmen erstreckt, die Mitglieder des betreffenden Arbeitgeberverbandes werden können.

BAG Beschluss vom 22.03.2005 - 1 ABR 64/03 - in BB 2005, 2024

Hinweis: Das bedeutet vorliegend nicht, dass ein solcher Tarifvertrag automatisch auch in Betrieben gilt, wo der Arbeitgeber nicht Mitglied des Arbeitgeberverbandes ist. Vielmehr stellt diese Entscheidung klar, dass die Betriebsparteien eines nicht tarifgebundenen Unternehmens nicht befugt sind, Tarifmaterien in einer Betriebsvereinbarung zu regeln.

Letzte Änderung: 31.10.2007