Verzicht auf Kündigungsschutzklage ...
Vereinbart wurde, dass die Gewährung des Gruppenoutplacementprogrammes voraussetzt, dass der Beschäftigte innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Kündigungserklärung schriftlich auf die Erhebung der
Kündigungsschutzklage verzichtet. Das Arbeitsverhältnis wurde aus betriebsbedingten Gründen gekündigt und darüber hinaus aus dem Sozialplan eine Abfindung bezahlt. Ungeachtet dessen wurde
Kündigungsschutzklage erhoben und hilfsweise die Zahlung einer weiteren Abfindung verlangt. Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen und letztlich auch den weitergehenden Zahlungsanspruch verneint.
Das BAG entschied, dass nach bislang ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum Leistungen in Sozialplänen i.S.v. § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, die dem Ausgleich oder der Abmilderung der mit einer
Betriebsänderung für die Beschäftigten verbundenen wirtschaftlichen Nachteile dienen nicht vom Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage abhängig gemacht werden.
Etwas anderes gelte, wenn die Betriebsparteien ihrer Pflicht zur Aufstellung eines Sozialplans nachgekommen sind und sie darüber hinaus eine zusätzliche freiwillige kollektiv-rechtliche Regelung treffen, die im Interesse des
Arbeitgebers an alsbaldiger Planungssicherheit finanzielle Leistungen für den Fall vorsieht, dass der Beschäftigte von der Möglichkeit Erhebung der Kündigungsschutzklage keinen Gebrauch macht.
Letzte Änderung: 31.10.2007